In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren werden den Eltern von allen beteiligten Professionen die vorgenannten zwei Ziele vermittelt.
Das Verfahren soll nach folgenden Grundsätzen ablaufen:
Es besteht Einigkeit, dass den betroffenen Eltern von allen Professionen dringend empfohlen wird, dass vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zunächst eine außergerichtliche Beratung oder Mediation bei einer Beratungsstelle, dem Jugendamt oder freien Mediatoren/innen zur Konfliktbeilegung durchzuführen ist.
Der Antrag an das Familiengericht
Der Antrag soll im wesentlichen die eigene Position und den Interessenkonflikt darstellen,
herabsetzende Äußerungen unterbleiben.
Der Antrag sollte die Telefon-, Fax-, und Handynummer sowie E-Mail-Adressen aller Beteiligten enthalten.
Der Antrag wird dem anderen Elternteil – zusammen mit der Terminsladung – zugestellt; das Jugendamt erhält eine Abschrift per Fax.
Eine Stellungnahme des anderen Elternteils vor dem Termin ist nicht erforderlich.
Kontaktaufnahme durch das Jugendamt
Das zuständige Jugendamt nimmt umgehend Kontakt mit der Familie auf. Ein schriftlicher Bericht ist nicht erforderlich.
Die mündliche Verhandlung – Der Gerichtstermin
Der Gerichtstermin findet grundsätzlich binnen eines Monats statt.
Beide Elternteile haben die Pflicht, zum Gerichtstermin zu erscheinen. Die Kinder sind nur auf Anordnung des Gerichts zum Termin mitzubringen.
Im Termin werden die Eltern, deren Anwälte, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand gehört.
Die Beteiligten haben ausreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte darzustellen.
Schriftliche Stellungnahmen sind während des gesamten Verfahrens nicht erforderlich und sollen möglichst unterbleiben.
Im Gerichtstermin wird nach einer gemeinsamen Lösung gesucht.
Ist keine Einigung möglich, schließt sich ein Beratungsprozess bei einer Beratungsstelle oder beim Jugendamt oder ggf. auch eine Mediation an.
Das Gerichtsprotokoll enthält die Abstimmung, welche Stelle die Beratung leistet.
Ist bereits im Gerichtstermin oder vorher erkennbar, dass wenig oder keine Aussicht auf Einigung zwischen den Eltern besteht, wird zum Schutz des Kindes diesem ein Verfahrensbeistand bestellt.
Bei Erforderlichkeit ordnet das Gericht Sachverständigengutachten an.
Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sind, an der Begutachtung mitzuwirken.
Die Beratung bzw. Mediation
Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sind, an der Beratung mitzuwirken.
Die Beratungsstellen, Mediatoren, Familientherapeuten unterliegen der Schweigepflicht.
Ziel der Beratung ist die gemeinsame, eigenverantwortliche Konfliktlösung durch die Eltern.
Bei Einigung der Eltern erfolgt die Mitteilung der Vereinbarung an das Gericht und von dort an die Anwälte.
Das Gerichtsverfahren wird beendet.
Bei Scheitern der Elterngespräche erfolgt durch die Beratungsstelle eine Mitteilung an das Gericht und von dort Terminbestimmung innerhalb eines Monats.