Der Verfahrensbeistand ist der Interessenvertreter des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren – sozusagen der Anwalt der Kinder. Alles was ein Anwalt für die Elternteile tun kann, darf und kann der Verfahrensbeistand auch, z. B. Anträge stellen, Beschwerde einlegen usw.

Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es, das Kind durch das Verfahren zu begleiten und darauf Einfluss zu nehmen, dass die einzelnen Verfahrensabschnitte das Kind so wenig wie möglich belasten.

Er nimmt im Verfahrensverlauf immer wieder Kontakt mit dem Kind auf, ist deren Ansprechpartner, „Erklärer“ und Berater.

Der Verfahrensbeistand macht sich nach seiner Bestellung zunächst mit dem vorliegenden Akteninhalt vertraut, dann nimmt er Kontakt zu den Elternteilen auf.

Er vereinbart mit den Elternteilen Termine für Hausbesuche. Die Hausbesuche finden möglichst dann statt, wenn sich das Kind bei dem Elternteil befinden.

Der Verfahrensbeistand spricht mit dem Kind allein. Er stellt fest welche Wünsche und Bedürfnisse das Kind augenblicklich hat, aber auch wie es die gegenwärtige Situation erleben.

Der Verfahrensbeistand wird sich darum bemühen, dem Kind angemessen und altersgerecht die gegenwärtige Situation zu erklären, ihm die Angst vor dem Unbekannten zu nehmen und ihm seine Subjektstellung in diesem Verfahren bewusst zu machen.

Zu allererst natürlich erklärt er dem Kind die eigene Rolle dem Alter entsprechend. Im Rahmen der Hausbesuche werden auch die Interaktion des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil und die Interaktion der Kinder, bei Geschwistern, untereinander beobachtet. Kinder unterschiedlichen Alters haben in der Regel unterschiedliche Bedürfnisse und nehmen die Situation unterschiedlich wahr.

Darauf muss geachtet werden, wenn der Verfahrensbeistand zwei Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlichen Geschlechts, mit gegebenenfalls unterschiedlichen Bedürfnissen vertritt.

Es ist immer auch Anliegen des Verfahrensbeistandes den Kindeseltern gegenüber die Bedürfnisse der Kinder zu erklären und gegebenenfalls, so möglich, die Kindeseltern zu befähigen, auf diese Bedürfnisse der Kinder adäquat zu reagieren. Häufig ist die Mitwirkung an einer einvernehmlichen Lösung Teil der Beauftragung durch das Gericht.

Um Doppelbefragungen zu verhindern kann der Verfahrensbeistand auch mit dem Jugendamt Allgemeiner Sozialdienst ( ASD) Kontakt aufnehmen. Das dient auch dazu, Informationsstände auszutauschen. Dem Verfahrensbeistand sollte nach Möglichkeit der Vorrang für die Gespräche mit den Kindern gegeben werden.

In vielen Fällen ist es bereits jetzt so, dass der ASD immer dann, wenn ein Verfahrensbeistand bestellt ist, auf eine zusätzliche Anhörung der Kinder verzichtet.

Auch zu den Rechtsanwälten wird ggf. Kontakt hergestellt, insbesondere um auf kurzem Weg Kontaktmöglichkeiten zu den Eltern, z.B. Telefonnummern, zu erhalten.

Wird deutlich, dass neben den Fragen, welche die Kinder betreffen, auch andere Probleme ungelöst sind, die mit der Trennung der Eltern einhergehen wird der Verfahrensbeistand im anberaumten Anhörungstermin für die Eltern die Inanspruchnahme externer Beratung, z.B. in einer Erziehungsberatungsstelle , Mediation und eventuell das Einholen eines Sachverständigengutachtens empfehlen.