Verfahrenstechnisch ist der Streit zum Umgangsrecht und zur elterlichen Sorge seit dem 01.09.2009 nach dem FamFG zu behandeln.

Nach dem Antrag, der das Verfahren einleitet, obliegt es dem Familiengericht, von Amts wegen die Feststellungen zu treffen, die für eine Entscheidung erheblich sind.

Dabei ist das Gericht weder an das tatsächliche Vorbringen noch an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Der Richter entscheidet ohne Bindung an feste Beweisregeln nach freier Überzeugung über das Ergebnis seiner Feststellungen.

Darüber hinaus soll das Gericht nach § 156 FamFG in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken.

Das Jugendamt wird stets gehört und auf seinen Antrag am Verfahren beteiligt.

Der Gesetzgeber regelt das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind im Allgemeinen und zwar in § 1684 BGB. Im Absatz 1 dieser Vorschrift heißt es:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Das Kind hat also einen eigenen Anspruch auf Umgang.

Noch eine Vorschrift ist von Bedeutung. nämlich § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB:

Der Umgang mit beiden Elternteilen dient regelmäßig dem Wohl des Kindes.

Sind Kinder einem andauernden Umgangsstreit ihrer Eltern ausgesetzt und zwar so, dass die Interessen und Bedürfnisse der Kinder von den Eltern nicht mehr wahrgenommen werden, dann steht das Interesse der Kinder im Gegensatz zu dem ihrer gesetzlichen Vertreter.

Ist der Kontakt zwischen einem Elternteil und seinen Kindern bereits abgebrochen befinden sich die Kinder in einer Extremsituation.

Das Gericht wird dem Kind so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand bestellen.

Zum Anhörungstermin werden die Eltern, deren Anwälte, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand geladen.

Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.

Erster Termin bei Gericht:

Im ersten Anhörungstermin erhalten die Beteiligten ausreichend Gelegenheit sich zu äußern. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie versuchen müssen, sich zu einigen.

In diesem Termin wird nach einer gemeinsamen Lösung gesucht.

Das Gericht wird die Eltern dabei unterstützen.

Im Termin können sich die Eltern einigen, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Eine Teilnahme an einer Beratung kann das Gericht auch anordnen.

Zweiter Termin bei Gericht:

Alle Beteiligten werden nochmals gehört. Wenn möglich wird noch auf eine Anhörung des Kindes verzichtet.

Wenn sich die Eltern auch in diesem Termin nicht einigen, kann das Gericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens anordnen. Es bestellt einen Sachverständigen.

Dritter Termin bei Gericht

Wenn sich die Eltern mit Hilfe des Sachverständigen soweit annähern können, dass sie den Umgang einvernehmlich regeln oder sich über die Ausübung der elterlichen Sorge einig sind, und wegen der übrigen Konfliktpunkte (Unterhalt etc.) eine Mediation durchführen wollen, kann auf Antrag der Eltern eine Vereinbarung zur Umgangsregelung oder zur elterlichen Sorge protokolliert werden.

Abschließend wird die Vereinbarung vom Gericht genehmigt und zum Gegenstand eines gleichlautenden Beschlusses gemacht. Soweit erforderlich, wird das Gericht die Ausübung der elterlichen Sorge entsprechend Antrag und Zustimmung regeln.