Leipziger Beratungsstellen arbeiten mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen so auch bei Trennung und Scheidung.
In den Beratungsstellen wird u. a. Elternberatung für von Trennung und Scheidung betroffenen Familien angeboten. Im Speziellen gibt es Angebote für binationale Familien. Es ist teilweise Co-Beratung möglich, d. h. den Eltern steht ein Beraterpaar zur Verfügung. Bei Bedarf gibt es in einigen Beratungsstellen auch Kindergruppen zum Thema Scheidung. In den Beratungsstellen arbeiten Psychologen und Sozialpädagogen mit relevanten Zusatzqualifikationen, z. B. in Familientherapie.
Den Eltern werden in der Beratungsstelle die Grundsätze der Arbeit mit Eltern, die sich in einer Trennungs- und Scheidungssituation befinden, bekannt gemacht.

    • Es sind die gleichen Grundsätze, wie sie im Netzwerk von allen beteiligten Professionen vertreten werden:
  1. Zum Wohl des Kindes gehört der regelmäßige Kontakt und die emotionale Bindung zu beiden Eltern.
  2. Für die Gesunderhaltung von Kindern ist es wichtig, dass sie ihre Beziehung zu Vater und Mutter in Trennungs- und Scheidungssituationen aufrecht erhalten können ohne in die Streitigkeiten und Auseinandersetzungen der Eltern verwickelt zu werden.

Auch wenn MÜTTER und VÄTER versuchen durch Wechsel der Beratungsstelle ihre ganz persönlichen Erwartungen durchzusetzen, so werden ihnen in allen Beratungsstellen des Netzwerkes die gleichen Beratungsgrundsätze begegnen.
Die Eltern werden von den Mitarbeitern der Beratungsstelle über das Ziel der Beratungen aufgeklärt. Ziel ist es, einvernehmliche und faire Lösungen für alle Fragen des Umgangs zu erarbeiten. Mit Hilfe von Beratung sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihre gemeinsame Elternverantwortung wieder wahrzunehmen. Eltern entscheiden dabei selbstständig und in eigener Verantwortung. Wichtig ist eine gemeinsam gefundene Lösung, die ihre eigene ganz individuelle Lösung ist.Kinder und Jugendliche werden in die Beratungen entsprechend ihrer altersgemäßen Entwicklung in unterschiedlichem Maß einbezogen. Hier geht es vorrangig darum, die Eltern für die Bedürfnisse und Wünsche ihrer Kinder zu sensibilisieren, damit diese ausreichend bei ihrer Lösungsfindung berücksichtigt werden können. Darüber hinaus soll auch den Kindern vermittelt werden, dass ihre Meinungen, ihre Bedürfnisse ernst genommen werden und wichtig sind.
Neben Elternberatungen wird in den meisten Erziehungs- und Familienberatungsstellen auch „Begleiteter Umgang“ für die Betroffenen angeboten.

    • In der Regel läuft ein Beratungsprozess wie folgt ab:
  1. Erstgespräch
    Hier wird u. a. ein Beratungskontrakt zwischen den Beteiligten beschlossen. Der Beratungskontrakt umfasst vor allem Absprachen zu Terminen, Beteiligten und Zeitraum.
    Die weiteren Gespräche können wie folgt gegliedert sein:
  2. Themensammlung
    D. h. alle wichtigen Themen den Umgang betreffend werden von den Eltern zusammengetragen.
  3. Konfliktbearbeitung und Sammlung von Optionen
    In dieser Phase tragen die Eltern zuerst Ideen für mögliche Lösungen zusammen, die erst einmal wertfrei von beiden Seiten angehört werden.
    Wichtig ist es, darin die unterschiedlichen Sichtweisen (Positionen) zu verstehen. Die Bedürfnisse und Interessen aller Beteiligten sollen in diesem Beratungsschritt sichtbar gemacht werden.
  4. Verhandeln, Entscheiden und schriftliche Vereinbarung der Beteiligten
    Die gefundenen Optionen werden in dieser Phase des Beratungsprozesses weiterentwickelt und durch verschiedene Bezugspunkte überprüft (z. B. wie kann das gehen). Die Beteiligten wählen dann Optionen aus, probieren sie aus und verhandeln. Zum Schluss wird die schriftliche Vereinbarung gemeinsam entworfen und unterzeichnet.
  5. Inkrafttreten der Vereinbarung
    Zum Schluss geben die Eltern im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine Rückmeldung über das Ergebnis der Beratungen an das Familiengericht und ihre Anwälte.
    Ein solcher Beratungsprozess umfasst i. d. R. 5 bis 8 (max. 10) Stunden à 90 min.
    Wie im Beratungskontrakt mit den Eltern vereinbart, informiert die Beratungsstelle das Familiengericht (zweiter Termin bei Gericht) über ein Scheitern der Beratung. Hier wird nur über Daten informiert nicht über Inhalte und Gründe des Scheiterns.
    Erziehungs- und Familienberatungsstellen unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Anvertraute persönliche Daten dürfen nur dann weitergegeben werden, wenn eine Offenbarungsbefugnis von allen Beteiligten vorliegt.